Spezielle Seiten

Österreichischer Detektiv-Verband (ÖDV)

Suche

Hauptinhalt

Gewerbeordnung

Auszug aus der Gewerbeordnung (GewO) 1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003.

   Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
     § 129. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Berufsdetektive (§ 94 Z 62) bedarf es für
1. die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
2. die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,
3. die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines
gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,
4. die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen
haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender
anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen,
Verdächtigungen oder Beleidigungen,
5. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,
6. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,
7. den Schutz von Personen,
8. Das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von
Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und der
damit verbundenen Schutzmaßnahmen Z 2 bleibt von dieser
Bestimmung unberührt.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der
Berufsdetektive berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von
Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken
berechtigt.
(3) Die Behörde hat den zur Ausübung des Gewerbes der
Berufsdetektive Berechtigten eine Legitimation mit Lichtbild
auszustellen. Die Legitimationen haben den zur Kontrolle der Person
notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung festzulegen, auf welche
Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen
Anforderungen zu entsprechen haben.
(4) Einer Gewerbeberechtigung für das Bewachungsgewerbe (§ 94
Z 62) unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen,
Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der
Betrieb von Notrufzentralen.
(5) Zu den im Abs. 4 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere
auch folgende Tätigkeiten:
1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in
Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen
aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der
für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden
Rechtsvorschriften, die Fahrzeug- und Transportbegleitung,
sofern es sich um den Transport gefährlicher Güter handelt,
die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Personen- und
Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter oder
aufgegebener Gepäck- oder Poststücke;
2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf
Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine
Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;
3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit
Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit
nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem
Güterbeförderungsgesetz bedarf;
4. Portierdienste;
5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;
6. Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste.
(6) Der Gebrauch einer Uniform im Bewachungsgewerbe bedarf der
Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Diese ist
zu erteilen, wenn eine Verwechslung mit Uniformen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes, der Justizwache, der Zollwache, des
Bundesheeres, des Post- und Telegraphendienstes oder der
Österreichischen Bundesbahnen nicht zu befürchten ist.
   Rechte und Pflichten der Berufsdetektive und Bewacher
     § 130. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der
Berufsdetektive berechtigt sind, sind auch zur Bewachung beweglicher
Sachen berechtigt, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem
Schutz von Personen (§ 129 Abs. 1 Z 7) steht.
(2) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der
Berufsdetektive berechtigt sind, steht das Recht zu, sich der
Berufsbezeichnung "Berufsdetektiv" zu bedienen. Arbeitnehmern, die
zur Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet
werden, steht das Recht zu, sich der
Berufsbezeichnung "Berufsdetektivassistent" zu bedienen. Andere
Berufsbezeichnungen und auch zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei
der Gewerbeausübung nicht gebraucht werden.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes
berechtigt sind, sind auch zur Fahrzeug- und Transportbegleitung
berechtigt.
(4) Die im § 129 Abs. 1 Z 2 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen
nur so weit ausgeübt werden, als dadurch behördliche
Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden. Den
diesbezüglichen Anordnungen der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes ist hiebei unverzüglich Folge zu leisten.
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der
Berufsdetektive berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die
ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese
Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der
Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet. Inwieweit
die Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zur Ablegung eines
Zeugnisses zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur
Erteilung von Auskünften über die ihnen in Ausübung des Berufes
bekannt gewordenen Umstände in gerichtlichen oder
verwaltungsbehördlichen Verfahren befreit sind, richtet sich nach
den bezüglichen Rechtsvorschriften. Die vorstehend angeführten
Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Arbeitnehmer der
Gewerbetreibenden.
(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der
Berufsdetektive berechtigt sind, und deren Arbeitnehmer haben bei
der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten die
Legitimation gemäß § 129 Abs. 3 bzw. gemäß Abs. 7 dieses Paragraphen
mitzuführen, diese auf Verlangen der behördlichen und der Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und den genannten
Organen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
(7) Um die Ausstellung der Legitimationen für Arbeitnehmer, die
zur Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet
werden, hat der Gewerbetreibende bei der Behörde anzusuchen. Die
Ausstellung der Legitimation ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine
dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung
vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der
Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer
ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten
Tätigkeiten zu befürchten ist. Die Legitimation ist von der Behörde
zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die im zweiten Satz
angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten
sind.
(8) Die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive sowie die
zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigten Gewerbetreibenden
dürfen zur Ausübung der ihren Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten
(§ 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4) nur Arbeitnehmer verwenden, die
eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche
Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
(9) Die im Abs. 8 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet,
der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde dieser, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis
aller Personen, die für eine der im § 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4
genannten Tätigkeiten herangezogen werden, spätestens zwei Wochen
vor dem Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede Änderung
hinsichtlich der für die im § 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4 genannten
Tätigkeiten herangezogenen Personen ist dieser Behörde binnen zwei
Wochen anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen
dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der
betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort,
Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.
(10) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer
gemäß Abs. 9 bekannt gegebenen Person nicht gegeben, so hat die
Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub
schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt.


Optionen zum Artikel: Artikel versenden/empfehlen Druckversion


Nach oben.
.

xxnoxx_zaehler