Das Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) §§ 129 ff GewO 1994 idgF zählt gem. § 94 Z 62 GewO 1994 (GRNov 2002) zu den reglementierten (früher konzessionierten) Gewerben - es ist also bei der gewerblichen Ausübung, abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben (§ 8 GewO), gem. § 16 GewO 1994 (GRNov 2002) an strenge gesetzliche Regelungen gebunden.
Dazu zählt unter anderem die besondere Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers ("Berufsdetektiv") und auch die seiner Arbeitnehmer ("Berufsdetektivassistenten") sowie die Erbringung des Nachweises über seine fachlichen einschließlich kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, um die diesem Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können. Diese Fach- und Sachkenntnis (siehe Sicherheitsgewerbe-V: Zugangsvoraussetzungen) ist, verbunden mit einer mehrjährigen Berufspraxis, auch durch die erfolgreiche Ablegung einer Befähigungsprüfung (siehe Berufsdetektive-Prüfungsordnung) nachzuweisen.
Die gewerbliche Ausübung des Sicherheitsgewerbes ist erst nach rechtskräftig erteilter Gewerbeberechtigung erlaubt. Gewerbeinhaber, die zur Ausübung des Gewerbes Berufsdetektive berechtigt sind, steht, gem. § 130 Abs 2 GewO 1994 idgF, das Recht zu, die Berufsbezeichnung "Berufsdetektiv" und deren Arbeitnehmern die Berufsbezeichnung "Berufsdetektivassistent" zu führen. Berufsdetektive und Berufsdetektivassistenten sind mit einer besonderen Legitimation (Gewerbe-Legitimation) ausgestattet, haben diese bei der Berufsausübung mitzuführen und gem. § 130 Abs 6 GewO 1994 idgF auf Verlangen der behördlichen und der Organe der öffentlichen Sicherheit vorzuweisen und auszuhändigen. Berufsdetektive und Berufsdetektivassistenten sind gem. § 130 Abs 5 GewO 1994 idgF zur strengen Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet.
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